Vertrag widerrufen
Ab dem 19. Juni 2026 ist ein Widerrufs-Button im Online-Handel verpflichtend, was auch digitale Güter und Inhalte (zB. Reden, eBooks, Online-Hypnosen, Online-Kurse) einschließt. Der Gesetzgeber (neuer § 356a BGB) will damit sicherstellen, dass Verträge genauso einfach widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen wurden.
- Da die Trauerreden jedoch Unikate auf Basis der Kundendaten sind, ist ein Widerruf nach Beginn der Texterstellung gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
- Bei digitalen Audio-Dateien (zB. Online-Hypnosen) erlischt das Widerrufsrecht, sobald der Download-Link zur Verfügung gestellt wird.
- Ebenso so besteht kein Widerrufsrecht, wenn bei Vertragsabschluss verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll (zB. bei der Online-Trauerbegleitung).
Somit ist der Widerruf auch mit Button nicht wirksam. Dennoch muss der Button rechtlich korrekt implementiert sein.
